Absolventenverband der HTL1 – Klagenfurt – Lastenstraße

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Statuten

 Statuten des Absolventenverbandes der HTL- Klagenfurt-Lastenstraße


Absolventenverband der HTL1-Klagenfurt-Lastenstraße


 


Statuten


§ 1 Name und Sitz des Verbandes


Name : Absolventenverband der HTL1 –Klagenfurt – Lastenstraße


Sitz: 9020 Klagenfurt am Wörthersee


 


§ 2 Zweck des Verbandes


a.   Förderungder Kameradschaft und berufliche Förderung der Absolventen der HTL1Lastenstraße


b.   Betreuungstellensuchender Mitglieder, Maturanten oder Schüler


c.   Weiterbildungder Mitglieder durch Vorträge, Exkursionen usw.


d.   Unterstützungenvon finanziell bedürftigen natürlichen Personen und Familien nach Maßgabe derverfügbaren Mittel


e.   DerZweck des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung ausgelegt


f.    Unterstützungvon Schul- und Schülerprojekten unter dem Gesichtspunkt „Allgemeine Richtlinienzur Förderung von Projekten“ und Antrag


g.   Unterstützungvon Vortragsreihen und Symposien


h.   Unterstützungund Förderung von Absolvententreffen


 


§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks


a.   IdeelleMittel: Veranstaltungen, Versammlungen


 


b.   MaterielleMittel: Mitgliedsbeiträge, freiwillige Spenden durch die Reinerträge der vomVerband durchgeführten, behördlich genehmigten Veranstaltungen.


 


 


§ 4 Arten der Mitgliedschaft


 


1.   DieMitglieder können ordentliche, außerordentliche, unterstützende undEhrenmitglieder sein.


2.   Ordentlicheund außerordentliche Mitglieder des Vereins können Absolventen der HöherenTechnischen Bundeslehranstalt Lastenstraße 1, sowie Personen, welche mindestens3 Jahrgänge diese Schule besucht haben und nicht von der Schule ausgeschlossenworden sind als auch alle natürlichen Personen sein


3.   Überdie Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet derVorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.


4.   UnterstützendeMitglieder können Personen, Vereinigungen, Firmen sowie öffentliche und privateInstitutionen sein, welche den Verband oder dessen Bestrebungen durch ein- odermehrmalige Zuwendungen unterstützen.


5.   Biszur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen undaußerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereitsbestellten Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mitEntstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung desVereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher undaußerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.


6.   DieErnennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.


 


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft


Die Aufnahmebewerbung(Beitrittserklärung) ist mündlich oder schriftlich beim Verband einzubringen.In Zweifelsfällen entscheidet die Generalversammlung über die Aufnahme. EineBerufung gegen eine Ablehnung ist erst bei der nächsten Mitgliederversammlungund Neuwahl des Vorstandes möglich.


 


 


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet:


a.   durchden Tod


b.   durchAustritt. Der Austritt ist dem Verband schriftlich zu melden


c.   beiNichtzahlung der vorgeschriebenen Beiträge


d.   durchden Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied durch seinVerhalten die Ziele und Zwecke des Verbandes wesentlich beeinträchtigt


e.   DerAusschluss erfolgt über Beschluss des Vorstandes


f.    EineBerufung ist nicht statthaft


g.   DurchBeendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliederrechte


h.   Diefreiwillig austretenden sowie die ausgeschlossenen Mitglieder haben keinenAnspruch auf Rückvergütung ihrer eingezahlten Beiträge


 


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder


1.   Mitgliederhaben den für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe vomVorstand festgelegt wird.


2.   DieMitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach bestem Wissenund Gewissen zu fördern.


3.   JedesMitglied hat das aktive und passive Wahlrecht.


4.   JedesMitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen teilzunehmen.


5.   Inbesonderen Fällen, wie Krankheit, Arbeitslosigkeit, höhere Gewalt ist derVorstand berechtigt, einem Mitglied dem Mitgliedsbeitrag zu mindern, oder zuerlassen.


 


§  8 Organedes Verbandes


Die ausübenden Organe desVerbandes sind


I.             DieGeneralversammlung


II.           DerVorstand


a.   EinemObmann


b.   EinemKassenwart


c.   EinemSchriftführer


III.          DasSchiedsgericht


IV.         DieRechnungsprüfer


Die Vorstandsmitgliederwerden von der Generalversammlung aus den ordentlichen Vereinsmitgliedern aufdie Dauer von zwei Jahren gewählt.


 


§ 9 Generalsversammlung


Die ordentlicheGeneralversammlung findet alle zwei Jahre statt.


Die Mitglieder sind durchMitteilung  – inklusiveTagesordnungspunkte – mindestens eine Woche vorher einzuladen. Eineentsprechende Einladung erfolgt über die Homepage des Absolventenverbandes. Anträgeder Mitglieder sind beim Obmann mindestens drei Tage vor der Generalversammlungschriftlich (E-Mail) einzureichen. Die Mitglieder können ihr Stimmrecht nurpersönlich ausüben. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung istbeschlussfähig, wenn wenigstens ein Viertel der ordentlichen Mitgliederanwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Obmann sofort eine neueGeneralversammlung einberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl deranwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist, oder dieBeschlussfähigkeit nach einer Wartezeit von 15 Minuten für gegeben hält.


Eine außerordentlicheGeneralversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichenGeneralversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem zehntelder Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.


 


§ 10 Aufgaben der Generalversammlung


Der Generalversammlungsind folgende Aufgaben vorbehalten:


a.   Entgegennahmeund Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unterEinbindung der Rechnungsprüfer


b.   Beschlussfassungüber den Voranschlag


c.   Wahlund Enthebung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer


d.   Genehmigungvon Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein


e.   Entlastungdes Vorstandes


f.    Festsetzungder Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge


g.   Verleihungund Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft


h.   Beschlussfassungüber Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins


i.     Beratungund Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen


j.     DieStatuten des Verbandes können auf Beschluss einer Generalversammlung mitZweidrittelmehrheit und Eintragung in das Vereinsregister geändert werden.


 


 


 


§ 11 Vorstand


1.   DerVorstand besteht aus 3 Mitgliedern und zwar aus dem Obmann, dem Schriftführer unddem Kassenwart.


2.   DerVorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat beiAusscheiden eines gewählten Mitgliedes, das Recht an seine Stelle ein anderes wählbaresMitglied zu kooptieren (Ergänzungswahl), wozu die nachträgliche Genehmigung inder nächstmöglichen Generalversammlung einzuholen ist.


3.   DieFunktionsperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.


4.   DerVorstand wird vom Obmann schriftlich oder mündlich einberufen. Ist dieser aufunvorhersehbare lange Zeit verhindert, darf jedes sonstiges Vorstandsmitgliedden Vorstand einberufen.


5.   DerVorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden undmindestens die Hälfte anwesend ist.


6.   DerVorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, beiStimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.


7.   DenVorsitz führt der Obmann. Ist dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem anJahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied, oder jenem Vorstandsmitglied,welches die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.


 


 


§ 12 Aufgaben des Vorstands


Dem Vorstand obliegt dieLeitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetztes 2002.Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderenVereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesonderefolgende Angelegenheiten


1.   DieVerwaltung des Vermögens


2.   DieEntscheidung über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern


3.   DieEinberufung der Generalversammlung sowie der außerordentlichenGeneralversammlung


4.   DieErledigung aller Vereinsangelegenheiten, welche nicht ausdrücklich derGeneralversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit absoluterStimmenmehrheit. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zweiVorstandsmitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet derObmann. Der Obmann ist Vorstand im Sinne des Gesetzes. Er erledigt alleVereinsangelegenheiten, soweit dieselben nicht dem Gesamtvorstand bzw. derGeneralversammlung vorbehalten sind. Ausfertigungen und Bekanntmachungen müssenvom Obmann und vom Schriftführer oder Kassenwart mitgefertigt werden.


 


§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelnerVorstandsmitglieder


1.   DerObmann vertritt den Verband nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen;er vollzieht Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Generalversammlung; erberuft Sitzungen des Vorstandes Generalversammlungen und führt in diesen denVorsitz


2.   DerSchriftführer verfasst im Einvernehmen mit dem Obmann alle ausgehendenSchriftstücke und Dokumente und besorgt die Geschäfte des Archivs


3.   DerKassenwart besorgt die Führung der Mitgliederverzeichnisse, Zahlungen und derVerbuchungen


 


§ 14 Rechnungsprüfer


Zwei Rechnungsprüferwerden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahmeder Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfungist.


Den Rechnungsprüfernobliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarungdes Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und diestatutengemäße Verwendung der Mittel.


 


§ 15 Schiedsgericht


In allen Streitigkeitenaus dem Verbandsverhältnis, sowohl zwischen dem Vorstand und den einzelnenMitgliedern als auch zwischen den Mitgliedern untereinander, entscheidetendgültig das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht wird in der Weisezusammengesetzt, dass jeder Streitteil zwei Vereinsmitglieder zuSchiedsrichtern wählt, welche ein fünftes Mitglied zum Vorsitzenden desSchiedsgerichtes wählen. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen undGewissen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzendedes Schiedsgerichtes. Über jede Sitzung muss ein Protokoll geführt werden,welches von allen Anwesenden unterzeichnet werden muss.


 


 


§ 16 Auflösung des Verbandes


1.   Diefreiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer Generalversammlung undnur mit zwei Drittel Mehrheit der abgegeben Stimmen beschlossen werden.


2.   DieseGeneralversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist -  über die Abwicklung zu beschließen.Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zufassen, wem dieser das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. DiesesVereinsvermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisationzufallen die gleich oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.


 


§ 17 Vereinsjahr


Das Vereinsjahr beginntam 1. Oktober und endet im Folgejahr am 30. September





Anschrift
Absolventenverband der HTL1
Klagenfurt – Lastenstraße
Lastenstraße 1
9020 Klagenfurt am Wörthersee